Satzung des Tanzsportvereins
„Tanzsportgemeinschaft Schwarz Gold Ruhstorf e.V.“

§ 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Tanzsportgemeinschaft Schwarz Gold Ruhstorf“, abgekürzt „TSG Schwarz Gold Ruhstorf“
2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet Name des Vereins „ Tanzsportgemeinschaft Schwarz Gold Ruhstorf e.V. “.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Ruhstorf an der Rott.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tanzsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder erhalten keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vorstandstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.
5. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Vereinstätigkeit
1. Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
- regelmäßiges Tanztraining,
- Fortbildung der Mitglieder,
- Teilnahme der Mitglieder an Tanzwettbewerben und/oder der Prüfung für das Tanzsportabzeichen,
- sachgemäße Aus- und Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Mitgestaltung des öffentlichen Lebens durch Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen.
2. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet, ist auf sozialer Grundlage tätig und weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Zahl der Mitglieder ist nicht begrenzt.
2. Der Verein führt aktive, passive und Ehrenmitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind solche Personen, die an dem vom Verein angebotenen Trainingsunterricht teilnehmen können.
4. Passive Mitglieder sind solche Personen, die dem Verein zur finanziellen und ideellen Unterstützung angehören, demnach natürlichen Personen, die am Training nicht teilnehmen wollen.
5. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich um den Verein hervorragende Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung hierzu ernannt worden sind.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Minderjährige bedürfen für einen wirksamen Aufnahmeantrag der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese müssen mit der Einwilligung zum Beitritt die Haftung für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen schriftlich erklären.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann dagegen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds (Kündigung),
c) durch die Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein sowie
e) durch Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Quartalsende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen; mündliche Kündigungen sind unwirksam. Der freiwillige Austritt Minderjähriger muss durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zur Antragstellung über den Ausschluss ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder haben Anspruch darauf, dass ihnen der Verein an den regelmäßig stattfindenden Clubabenden zur Ausbildung und laufenden Fortbildung einen Tanzlehrer, alternativ einen lizenzierten Übungsleiter oder eine andere zur Ausbildung geeignete Person zur Verfügung stellt.
2. Jedes Mitglied hat das Recht
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben; jedes Mitglied ist aktiv wahlberechtigt, das passive Wahlrecht steht den Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu;
b) auf Information und Auskunft;
c) das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.
Die aktive und passive Wahl- und Stimmberechtigung kann vom Vorstand bei Bestehen von Beitrags- und Zahlungsrückständen aberkannt werden.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein zu schädigen. Mehrheitsbeschlüsse sind zu respektieren.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung der Beiträge (§8). Außerdem sind sie gehalten, an den einberufenen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beträge sowie über sonst von Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) seinem Stellvertreter,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Sportwart sowie
f) dem Jugendwart.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, nämlich dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, vertreten. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für sämtliche Belange der Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,– für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte mit Übungsleitern und Tanzlehrern.

§ 11 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr, insbesondere die Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
4. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
b. Entlastung des Vorstands;
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresmitgliedsbeitrags;
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
e. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
g. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Beisitzer
Zur Unterstützung des Vorstands und zur Ermöglichung einer funktionierenden Vorstands- Und Vereinsarbeit werden bis zu 6 Beisitzer mit konkreten Funktionen gewählt. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung, ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.


§ 15 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum Ende des zweiten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich durch Auslage in den einzelnen Trainingsgruppen oder durch elektronische Post per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung per E-Mail gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 16 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Der Protokollführer ist im Regelfall der Schriftführer – im Falle seiner Verhinderung eine von der Mitgliederversammlung gewählte anwesende Person.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die hierfür erforderliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 19 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich stichprobenartig auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 20 Haftung für Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Ausgeschiedene Mitglieder haften bis zur Höhe der bis zu ihrem Ausscheiden veranlagten Beiträge. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten aus dem Vereinsvermögen keinerlei Rückzahlung; das gilt auch bei der Auflösung des Vereins.

§ 21 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an den Markt Ruhstorf an der Rott mit der Maßgabe, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet wird.

§ 22 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

§ 23 Inkrafttreten
Die Ursatzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23. April 2012 in Ruhstorf an der Rott beschlossen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der ergänzenden Gründungsversammlung am 14.05.2012 in Ruhstorf an der Rott beschlossen und tritt mit Eintrag des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Ruhstorf an der Rott, den 14. Mai 2012

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